Leistungen und Ausschlüsse

Auf eine Reiserücktritts-, Reiseabbruch- und Reisegepäckversicherung kann unter Umständen noch verzichtet werden, doch für die Auslandskrankenversicherung gilt dies nicht. Die möglichen Kosten für eine ärztliche Behandlung oder einen Rücktransport nach Deutschland können im Falle eines Schadens enorm sein und stehen in keinem Verhältnis zu den günstigen Versicherungsprämien.

Bei der Auswahl einer geeigneten Auslandskrankenversicherung lohnt sich ein Blick auf die Leistungen und Ausschlüsse der jeweiligen Versicherer. Im Nachfolgenden haben wir Ihnen zu diesem Thema die am häufigsten auftretenden Fragen und Antworten zusammengestellt.

Die Auslandskrankenversicherung übernimmt nicht nur die Kosten für eine ambulante oder stationäre Behandlung, sondern kümmert sich, falls erforderlich, auch um den Rücktransport ins Heimatland. Im schlimmsten Fall werden bei einem Tod sogar finanzielle Aufwendungen für eine Überführung ins Heimatland bzw. Bestattung im Ausland durch die Versicherung übernommen.

In aller Regel gehören folgende Leistungen zum Standard-Leistungsspektrum unserer Versicherer:

  • ambulante und stationäre Behandlungen inklusive Diagnose, Operationen und Verpflegung
  • schmerzstillende Zahnbehandlungen inklusive einfacher Füllungen und einer Reparatur des Zahnersatzes
  • ärztlich verordnete Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel
  • Transport zum nächsten Arzt oder Krankenhaus
  • medizinisch erforderlicher Krankenrücktransport nach Deutschland
  • im Todesfall wahlweise Überführung ins Heimatland oder Bestattung im Ausland

Darüber hinaus bieten viele Versicherer noch weitere besondere Leistungen an. Bitte schauen Sie sich hierzu unsere Produkte an – ein Vergleich kann sich lohnen!

Zwar ist dies nicht pauschal zu beantworten, aber die Bedingungen ähneln sich in folgenden Bereichen bei fast allen Versicherern:

  • vorsätzlich herbeigeführte Krankheiten
  • Schwangerschafts-Untersuchungen
  • Schwangerschaftsabbrüche und Entbindungen (ausgenommen sind akute Komplikationen)
  • medizinische Behandlungen, die vor dem Antritt der Reise absehbar waren
  • Behandlungen, wenn sie der maßgebliche Zweck der Reise waren
  • Zahnersatz wie Kronen, Brücken, Implantate
  • Medizinische Hilfsmittel wie Brillen, Hörgeräte oder Rollstühle
  • Physiotherapie, Kuren, Suchtbehandlungen oder Rehabilitationen

Zusätzlich werden chronische Erkrankungen, die bereits seit 12 Monaten vor Reisebeginn behandelt werden nicht abgedeckt z.B. psychische Leiden, Krebs- & Herzerkrankungen, MS, Epilepsie, Diabetes und Schlaganfälle.

Für Incoming-Versicherungen bzw. ausländische Gäste in Deutschland – die Regelungen unterscheiden sich von Versicherung zu Versicherung:

Beispiel TravelSecure: Hier sind alle Heilbehandlungen, die als Ursprung eine Vorerkrankung haben, von der Kostenerstattung ausgeschlossen.

Beispiel Hanse Merkur: Maßgebend ist hier, ob es in den letzten 6 Monaten zu einer Behandlung der Vorerkrankung kam. Wenn nicht, dann sind Behandlungen von akuten Beschwerden in Deutschland abgedeckt.

Beispiel ERV (Europäische Reiseversicherung): Für die ERV sind alle Krankheiten, die länger als 2 Jahre lang nicht behandelt wurden unproblematisch und werden abgedeckt. Sollten innerhalb der letzten 2 Jahre eine Behandlung erfolgt sein, muss der Kunde im Schadenfalls von seinem Arzt eine Reiseunbedenklichkeitsbescheinigung erhalten – also ein Beleg dafür, dass für die Reise aus medizinischer Sicht keine Einwände bestanden.

Beispiel Allianz Global Assistance (AGA): Basierend auf ärztlichen Attesten zum Behandlungszeitpunkt (Schadenszeitpunkt) behält sich die AGA vor zu prüfen, ob aufgrund der Behandlung nicht davon auszugehen ist, dass die Vorerkrankungen „nicht stabil“ war zum Reisebeginn und damit mit der Behandlung zu rechnen war. In diesem Fall wäre keine Deckung gegeben und die Kosten würden nicht erstattet.

Generell: Es gilt zu unterscheiden zwischen Behandlungen und Vorsorge- oder Kontrolluntersuchungen. Letzteres gelten nicht als Behandlung im engeren Sinne.

Sie können sich Ihren Arzt frei aussuchen. Mit einer Auslandskrankenversicherung gelten Sie als Privatpatient. Die Originalrechnung reichen Sie bitte dann direkt bei dem Versicherungsunternehmen ein.
Sollten Sie EU-Bürger sein, und sich besuchsweise in einem EU-Land aufhalten, sind Sie über die EHIC-Karte abgesichert. Dabei muss allerdings betont werden, dass nur Notfälle versichert sind. Daher bieten auch hier Auslandskrankenversicherungen einen lohnenden Zusatzschutz – beispielsweise bei einem Krankenrücktransport, welcher ohne geeigneten Versicherungsschutz schnell sehr kostspielig werden kann.
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