Rücktrittsgründe – wann zahlt die Reiseversicherung?

Nicht jeder Grund gilt auch wirklich als anerkannter und mitversicherter Reiserücktritts- und/oder Reiseabbruchgrund. So kann es unter Umständen passieren, dass Ihr Versicherer die Rückerstattung der von Ihnen bereits geleisteten Zahlungen für diverse Reiseleistungen einfach verweigert.

Worauf es bei einer Reiserücktrittsversicherung und/oder Reiseabbruchversicherung tatsächlich ankommt, möchten wir Ihnen mit Hilfe der nachfolgenden Antworten auf einige der am häufigsten gestellten Fragen zum Thema „Rücktrittsgründe“ aufzeigen.

Häufige Fragen zur Reiserücktritts- und Reiseabbruchversicherung

Generell gilt: Um möglichen Missbrauchsfällen vorzubeugen, leisten die meisten Versicherer in der Regel nur für unvorhersehbare Schadensfälle, dessen Eintritt weder bei Buchung der Reise, noch bei Abschluss der Reiseversicherung absehbar war.

Hierzu zählen bei den meisten Versicherern unter anderem folgende Ereignisse bei versicherten Personen oder Risikopersonen:

  • Tod, schwerer Unfall oder unerwartet schwere Erkrankung
  • Unerwartete Impfunverträglichkeit
  • Schwangerschaft
  • Schaden am Eigentum
  • Verlust des Arbeitsplatzes
  • Aufnahme eines Arbeitsplatzverhältnisses
  • Arbeitsplatzwechsel
  • Wiederholung nicht bestandener Prüfungen
  • Nichtversetzung eines Schülers
  • Bruch von Prothesen bzw. unerwartete Lockerung von implantierten Gelenken
  • Einreichung der Scheidungsklage
  • Unerwartete gerichtliche Ladung
  • Konjunkturbedingte Kurzarbeit
  • Unerwarteter Termin zur Spende von Organen/Geweben
  • Unerwartet schwere Erkrankung, schwerer Unfall oder Impfunverträglichkeit eines Hundes

Weiter unten auf dieser Seite finden Sie eine genaue Erläuterung zu den jeweiligen versicherten Ereignissen.

In der Regel haften die Versicherer nicht für die Gefahren des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnlicher Ereignisse und solche, die sich unabhängig vom Kriegszustand aus der feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen sowie aus dem Vorhandensein von Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser Gefahren ergeben, politische Gewalthandlungen, Aufruhr, sonstige bürgerliche Unruhen und Kernenergie.

Des Weiteren sind die Versicherer von der Verpflichtungen zu Leistungen frei, wenn die versicherte Person/Risikoperson den Versicherungsfall vorsätzlich herbeiführt. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles durch die versicherte Person/Risikoperson sind die Versicherer zudem berechtigt, die Leistungen in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

Schließlich leisten die meisten Versicherer auch dann nicht, wenn für die versicherte Person/Risikoperson, der Versicherungsfall bei Abschluss der Versicherung voraussehbar war. Für den Fall, dass die versicherte Person/Risikoperson den jeweiligen Versicherer über die besondere Risikosituation informiert hat, und dieser dem Vertragsabschluss zugestimmt hat, bleibt derjenige Versicherer zur Leistung verpflichtet.

Flugplanänderungen gehören nicht zum Versicherungsumfang einer Reiserücktrittversicherung. Haben Sie eine Pauschalreise gebucht, so ist der Reiseveranstalter für eventuelle Erstattungen zuständig.
Leider gibt es bei bestehenden Vorerkrankungen kaum eine Chance einen passenden Versicherungsschutz für den Reiserücktritts und/oder Reiseabbruch zu finden. Dies ist grundsätzlich darauf zurückzuführen, dass die meisten Versicherer Vorerkrankungen und damit die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbaren Risiken, in der Regel immer ausschließen, um möglichen Missbrauchsfällen vorzubeugen.

Einige wenige Versicherer wie z. B. die Europäische Reiseversicherung (ERV) ermöglichen allerdings dennoch einen Abschluss unter der Bedingung, dass es sich um eine unerwartete Verschlechterung einer Erkrankung handelt, bei der allerdings in den letzten sechs Monaten vor Reiseantritt keine Behandlung erfolgte – nicht als Behandlung zählen Kontrolluntersuchungen.

Nachfolgend finden Sie direkte Links zu den Tarifen der ERV:

Für Einzelpersonen:

Für Familien:

Generell gilt: Es ist immer hilfreich, sich vor Reiseantritt vom behandelnden Haus- oder Facharzt eine Reiseunbedenklichkeitsbescheinigung ausstellen zu lassen. Denn wenn im Schadensfall ein Verdacht aufkommt, dass der Schaden in Verbindung mit einer Vorerkrankung steht, wird die Versicherung eine Einzelfallprüfung vornehmen.

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Definition der Rücktrittsgründe (versicherte Ereignisse)

Gesundheit

Tritt eines der Ereignisse „Tod“, „schwerer Unfall“ oder „unerwartet schwere Erkrankung“ bei einer der versicherten Personen oder Risikopersonen ein, so gilt dies in der Regel bei allen Versicherern als versicherter Reiserücktritts- und/oder Reiseabbruchgrund. In diesen Fällen übernehmen dann die Versicherer sämtliche Kosten für Reiseleistungen.
Ein zur Reise angemeldeter und mitreisender Hund ist bei einigen Versicherern im Falle einer unerwartet schweren Erkrankung, schwerem Unfall oder Impfunverträglichkeit mitversichert.

Ausnahme: Impfversagen oder ein zu geringer Aufbau eines für das Reiseland vorgeschriebenen Antikörperwertes.

Bitte beachten Sie, dass die Versicherer Ihre Konditionen immer wieder anpassen und die unten genannte Aufzählung nicht abschließend ist. Als Daumenregel kann man aber sagen:

Reiserücktritt:

  • Ja, wenn Schwangerschaft zum Buchungszeitpunkt nicht bekannt war und der Geburtstermin während der Reise liegt
  • Ja, wenn vor Reisebeginn unvorhersehbare Komplikationen bei der Schwangerschaft auftreten, die bei Reisebuchung nicht bekannt waren

Reiseabbruch:

  • Ja, wenn während der Reise unerwartete Beschwerden im Zusammenhang mit der Schwangerschaft auftreten und die Fortsetzung der Reise infolge dessen nicht möglich oder nicht zumutbar ist

Letzteres trifft zu für: TravelSecure, TravelProtect, Europ Assistance, Allianz Global Assistance (Stand: März 2015)

Auch ein Bruch von Prothesen gilt ebenso wie eine unerwartete Lockerung von implantierten Gelenken als versichertes Ereignis, welches die Versicherer im Regelfall anerkennen.
Hierzu zählen beispielsweise unerwartete Termine für eine Knochenmark-Spende.

Arbeit/Uni/Schule

Ein Arbeitsplatzwechsel ist oft mitversichert – vorausgesetzt die versicherte Reise wurde vor Kenntnis des Arbeitsplatzwechsels gebucht und die versicherte Reisezeit fällt in die Probezeit der neuen beruflichen Tätigkeit, in der Regel jedoch maximal in die ersten 6 Monate der neuen beruflichen Tätigkeit.
Sofern eine versicherte Person vor der Reisebuchung als arbeitslos gemeldet war und das Arbeitsamt der Reise zugestimmt hat, ist eine Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses in den meisten Fällen mitversichert.
Zu den versicherten Ereignissen gehört in aller Regel auch der unerwartete Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber.
Einige Versicherer bieten auch Versicherungsschutz bei einer unerwarteten Anmeldung von konjunkturbedingter Kurzarbeit seitens des Arbeitgebers. Voraussetzung hierfür ist, dass die Kurzarbeit zwischen Versicherungsabschluss und dem Reisebeginn angemeldet wurde. Per Definition versteht sich eine konjunkturbedingte Kurzarbeit in der Regel als ein Zeitraum von mindestens drei aufeinanderfolgenden Monaten und einer Reduzierung des regelmäßigen monatlichen Bruttoarbeitsentgeltes um mindestens 35%.
Die Nichtversetzung eines Schülers ist im Normalfall mitversichert, wenn es sich um eine Schul- oder Klassenreise handelt, oder weil der Schüler vor Beginn der versicherten Reise aus dem Klassenverband ausgeschieden ist.
Auch die Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen an einer Schule/Universität, die wiederholt werden müssen, um eine Verlängerung des Schulbesuchs/Studiums zu vermeiden oder den Schul-/Studienabschluss zu erreichen, ist oft Bestandteil von Reiserücktritts- und/oder Reiseabbruchversicherungen. Voraussetzung ist, dass die versicherte Reise vor dem Termin der nicht bestandenen Prüfung gebucht wurde und der Termin für die Wiederholungsprüfung unerwartet in die versicherte Reisezeit oder bis zu in der Regel 14 Tage nach Beendigung der Reise fällt.

Privatleben/Sonstiges

Eine Einreichung der Scheidungsklage (bei einvernehmlicher Trennung der dementsprechende Antrag) beim zuständigen Gericht unmittelbar vor einer gemeinsamen Reise der betroffenen Ehepartner ist in den allermeisten Fällen ebenfalls als anerkannter Rücktrittsgrund mitversichert.
Auch der Schaden am Eigentum ist in der Regel immer mitversichert. Hierzu zählen sämtliche Schäden infolge von Feuer, Wasserrohrbruch, eines Elementarereignisses oder vorsätzlicher Straftat eines Dritten, sofern der Schaden im Verhältnis zu der wirtschaftlichen Lage und dem Vermögen des Geschädigten erheblich oder sofern zur Schadenfeststellung seine Anwesenheit notwendig ist.
Sofern das zuständige Gericht einer Verschiebung des Termines einer unerwarteten gerichtlichen Ladung, aufgrund der gebuchten Reise nicht zustimmt, gilt auch dieses Ereignis in der Regel als mitversichert.
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