Rücktrittsgründe – wann zahlt die Reiseversicherung?
Nicht jeder Grund gilt auch wirklich als anerkannter und mitversicherter Reiserücktritts- und/oder Reiseabbruchgrund. So kann es unter Umständen passieren, dass Ihr Versicherer die Rückerstattung der von Ihnen bereits geleisteten Zahlungen für diverse Reiseleistungen einfach verweigert.
Worauf es bei einer Reiserücktrittsversicherung und/oder Reiseabbruchversicherung tatsächlich ankommt, möchten wir Ihnen mit Hilfe der nachfolgenden Antworten auf einige der am häufigsten gestellten Fragen zum Thema „Rücktrittsgründe“ aufzeigen.
Häufige Fragen zur Reiserücktritts- und Reiseabbruchversicherung
Hierzu zählen bei den meisten Versicherern unter anderem folgende Ereignisse bei versicherten Personen oder Risikopersonen:
- Tod, schwerer Unfall oder unerwartet schwere Erkrankung
- Unerwartete Impfunverträglichkeit
- Schwangerschaft
- Schaden am Eigentum
- Verlust des Arbeitsplatzes
- Aufnahme eines Arbeitsplatzverhältnisses
- Arbeitsplatzwechsel
- Wiederholung nicht bestandener Prüfungen
- Nichtversetzung eines Schülers
- Bruch von Prothesen bzw. unerwartete Lockerung von implantierten Gelenken
- Einreichung der Scheidungsklage
- Unerwartete gerichtliche Ladung
- Konjunkturbedingte Kurzarbeit
- Unerwarteter Termin zur Spende von Organen/Geweben
- Unerwartet schwere Erkrankung, schwerer Unfall oder Impfunverträglichkeit eines Hundes
Weiter unten auf dieser Seite finden Sie eine genaue Erläuterung zu den jeweiligen versicherten Ereignissen.
Des Weiteren sind die Versicherer von der Verpflichtungen zu Leistungen frei, wenn die versicherte Person/Risikoperson den Versicherungsfall vorsätzlich herbeiführt. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles durch die versicherte Person/Risikoperson sind die Versicherer zudem berechtigt, die Leistungen in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Schließlich leisten die meisten Versicherer auch dann nicht, wenn für die versicherte Person/Risikoperson, der Versicherungsfall bei Abschluss der Versicherung voraussehbar war. Für den Fall, dass die versicherte Person/Risikoperson den jeweiligen Versicherer über die besondere Risikosituation informiert hat, und dieser dem Vertragsabschluss zugestimmt hat, bleibt derjenige Versicherer zur Leistung verpflichtet.
Einige wenige Versicherer wie z. B. die Europäische Reiseversicherung (ERV) ermöglichen allerdings dennoch einen Abschluss unter der Bedingung, dass es sich um eine unerwartete Verschlechterung einer Erkrankung handelt, bei der allerdings in den letzten sechs Monaten vor Reiseantritt keine Behandlung erfolgte – nicht als Behandlung zählen Kontrolluntersuchungen.
Nachfolgend finden Sie direkte Links zu den Tarifen der ERV:
Für Einzelpersonen:
- Einzelvertrag: HIER KLICKEN
- Jahresvertrag: HIER KLICKEN
Für Familien:
- Einzelvertrag: HIER KLICKEN
- Jahresvertrag: HIER KLICKEN
Generell gilt: Es ist immer hilfreich, sich vor Reiseantritt vom behandelnden Haus- oder Facharzt eine Reiseunbedenklichkeitsbescheinigung ausstellen zu lassen. Denn wenn im Schadensfall ein Verdacht aufkommt, dass der Schaden in Verbindung mit einer Vorerkrankung steht, wird die Versicherung eine Einzelfallprüfung vornehmen.
Definition der Rücktrittsgründe (versicherte Ereignisse)
Gesundheit
Ausnahme: Impfversagen oder ein zu geringer Aufbau eines für das Reiseland vorgeschriebenen Antikörperwertes.
Reiserücktritt:
- Ja, wenn Schwangerschaft zum Buchungszeitpunkt nicht bekannt war und der Geburtstermin während der Reise liegt
- Ja, wenn vor Reisebeginn unvorhersehbare Komplikationen bei der Schwangerschaft auftreten, die bei Reisebuchung nicht bekannt waren
Reiseabbruch:
- Ja, wenn während der Reise unerwartete Beschwerden im Zusammenhang mit der Schwangerschaft auftreten und die Fortsetzung der Reise infolge dessen nicht möglich oder nicht zumutbar ist
Letzteres trifft zu für: TravelSecure, TravelProtect, Europ Assistance, Allianz Global Assistance (Stand: März 2015)