Geschäftsreise

Der Begriff „Geschäftsreise“ wird oftmals als Synonym für „Dienstreise“ verwendet und stellen eine Reise da, die der Arbeitnehmer im Auftrag seines Arbeitgebers durchführt. Dabei wird der Mitarbeiter an einen Ort außerhalb des Dienstortes entsandt. Viel mehr ist das ein Treffen mit wichtigen Partnern, das meist im Ausland stattfindet. Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich zu Geschäftsreisen verpflichtet, auch wenn dies nicht explizit im Arbeitsvertrag ausgeschrieben ist. Es ergibt sich im Regelfall aus der Natur der Sache beziehungsweise aus dem Berufsbild der Tätigkeit.

Als ein besonders exportstarkes Land muss Deutschland auf der internationalen Ebene agieren und hat daher Partner, Niederlassungen und Kooperationen mit Ländern auf der ganzen Welt. Das ist der maßgebliche Grund für die Geschäftsreisen der Deutschen. Die Anzahl der Geschäftsreisen in Deutschland steigt stetig an. Aus keinem anderen Land der Welt gehen so viele Menschen auf Dienstreisen wie aus Deutschland. Bis 2013 hat sich die Zahl der Reisenden um rund 17 Prozent erhöht. Der angegebene Grund ist in meisten Fällen das Erkunden des Marktes und Aufbau neuer Geschäftsbeziehungen im Ausland. Die meisten Geschäftsreisen dauern nur wenige Tage und dienen nicht zu Erholung, sondern verlagern die Arbeit ins Ausland. Nach der Gesetzgebung sind die Arbeitgeber für den Schutz der Mitarbeiter verantwortlich, da sie eine Fürsorgepflicht für die Mitarbeiter tragen. Dies ist im Bürgerlichen Gesetzbuch explizit definiert.

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Die Fürsorgepflicht nach dem BGB

Die Fürsorgepflicht der Arbeitgeber ist im § 617 – 619 BGB in den Artikeln „Pflicht zur Krankenfürsorge, Schutzmaßnahmen und der Unabdingbarkeit der Fürsorgepflichten“ geregelt. Dementsprechend sind die Arbeitgeber verpflichtet alle Mitarbeiter, die sich auf eine Geschäftsreise begeben, zu versichern beziehungsweise einen entsprechenden Schutz zu gewähren. Solange der Mitarbeiter während der Geschäftsreise im Auftrag des Arbeitgebers ist, genießt er den Schutz. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Arbeitnehmer die Geschäftsreise aus privaten Gründen verlängert. Die Mitarbeiter erhalten das Recht auf medizinische Krankenbehandlung und auf Schutz vor möglichen Schäden. Wenn vom Arbeitgeber die Fürsorgeleistungen nicht eingehalten werden, dann hat der Geschädigte also der Arbeitnehmer das Recht auf Schadensersatz gegen seinen Arbeitgeber. Der Arbeitgeber ist zum Schadensersatz verpflichtet:

Nicht ohne Reiseversicherung reisen

„Die Verletzung der Fürsorgepflicht kann zur Haftung des Arbeitgebers führen. Es geht um Schadensersatz, Schmerzensgeld oder eine Entschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts.“ -Andreas Buschmann, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Die gesetzlichen Krankenversicherer haben sich schon seit 2004 dafür eingesetzt, den Auslandskrankenschein durch eine europaweit gültige Versichertenkarte zu ersetzten. 2006 wurde die EHIC – European Health and Insurance Card, zu Deutsch: Europäische Gesundheitskarte eingeführt. Die Idee dahinter ist, dass alle Bürger der Europäischen Union im europäischen Ausland gesundheitlich geschützt werden und Anspruch auf medizinische Versorgung haben.

Die EHIC sollte es auch den Deutschen Bürgern ermöglichen, im europäischen Ausland medizinisch versorgt zu werden. Doch wie so oft, sind die Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse doch etwas eingeschränkt. Denn diese leistet nur in medizinischen Notfällen und erstattet nur die Kosten, die bei einer gleichartigen Behandlung in Deutschland entstehen würden. Diese Regelung gilt ebenso auch für Angestellte auf Geschäftsreisen.

Als chronisch Kranker auf Reisen

Eine Besonderheit der gesetzlichen Krankenkasse ist gegeben und gilt für chronisch kranke Menschen. Als chronisch Kranker traut man sich kaum zu exotischen und unzugänglichen Reisezielen, da die Krankheit jederzeit auftreten kann und die Behandlung in solchen Situationen schnellstmöglich durchgeführt werden muss. Da private Auslandskrankenversicherung keine Leistung für chronisch kranke Patienten bietet, hat die gesetzliche hierzu besondere Regelungen und bietet Schutz in Ländern auch außerhalb der Europäischen Union, beziehungsweise des Schengen Raums.

Private Absicherung trotzdem unverzichtbar

Dennoch empfiehlt es sich anderen eine private Krankenversicherung abzuschließen, denn das Auftreten einer Krankheit oder eines Unfalls kann hohe finanzielle Schäden verursachen. Für den Abschluss dieser Versicherung ist der Arbeitgeber verpflichtet. Die private Auslandskrankenversicherung schützt die Mitarbeiter, indem die medizinische Behandlung ermöglicht, organisiert und alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Behandlung entstehen, übernimmt.

Dazu zählen unter anderem Krankenrücktransporte, falls der Patient ins Heimatland zurück transportiert werden muss, sowie Kosten für Krankentransporte bis zum nächsten Krankenhaus. Auch ärztlich verschriebene Medikamente, Verband- oder Hilfsmittel werden von der privaten Auslandskrankenversicherung bezahlt. Falls die Geschäftsreise außerhalb Europas stattfindet, sind die Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse gar nicht mehr gegeben und viele Länder setzten eine Auslandskrankenversicherung für die Erteilung eines Visums voraus.

Die Arbeitgeber können selbst entscheiden welche Versicherung für die Mitarbeiter geeignet ist. Reist ein Mitarbeiter häufig ins Ausland, dann lohnt es sich wahrscheinlich eine Jahresversicherung zu buchen, denn Sie deckt alle Geschäftsreisen, die innerhalb eines Jahres durchgeführt werden, ab. Die andere Möglichkeit wäre der Abschluss einer Einzelversicherung, diese gilt dann nur für eine Reise und muss für jede kommende neu abgeschlossen werden.

Die Einzelversicherung

  • Beliebig hoher Reisewert versicherbar (wichtig für Reiserücktritt)
  • Individuelle Auswahl von Bausteinen möglich
  • Große Tarifauswahl
  • Keine jährliche Mindestprämie
  • Mitarbeiter kann Police per Link auch selber buchen
  • Mindestprämie macht Versicherung erst ab z.T. 150 Reisetage / Jahr günstiger
  • Fix gedeckelter Reisewert (auch für Gepäck)

Die Jahresversicherung

  • Günstige Tagesprämien
  • Keine Angaben von persönlichen Daten nötig
  • Nur einmal jährlich Angabe der ges. Anzahl an Reisetagen nötig
  • Flexible – auch kurzfristige – Reisen versichert
  • Keine Fristen für Abschluss von Reiserücktrittsversicherungen
  • Mindestprämie macht Versicherung erst ab z.T. 150 Reisetage / Jahr günstiger
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Erlebt der Mitarbeiter während der Geschäftsreise einen Unfall kann dies schwerwiegende Folgen nach sich ziehen. Im schlimmsten Fall kann es zu einer schweren Invalidität kommen, was wiederum dazu führt, dass dem Beruf nicht mehr nachgegangen werden kann. Zudem sind die Kosten, die im Zusammenhang mit dem Einsatz des Rettungsdienstes und der Versorgung stehen, extrem hoch. Die Reiseunfallversicherung schützt vor den finanziellen Folgen eines Unfalls auf der Geschäftsreise. Im Falle eines gesundheitlichen Schadens wie zum Beispiel eine dauerhafte Invalidität, zahlt der Versicherer den dafür vereinbarten Betrag.

Während der Geschäftsreise sind folgende Leistungen in den Policen inkludiert:

  • Schadensersatz bei unfallverursachen Invalidität
  • Todesfallleistung
  • Übernahme der Bergungskosten
  • Kosmetische Operationen nach einem Unfall

Nicht ohne Reiseversicherung reisenMitarbeiter auf Geschäftsreisen müssen das Unternehmen wiederspiegeln in dem sie beschäftigt sind. Um den bestmöglichen Eindruck bei den ausländischen Partnern und Kunden zu machen, sind Sie in der Regel auf gute Kleidung angewiesen. Wie es ab und zu vorkommen kann, wird mit dem Reisegepäck am Flughafen nicht wie gewünscht umgegangen und das führt wiederum dazu, dass Koffer beschädigt werden oder noch schlimmer ganz abhandenkommen.

Kommt das Reisegepäck verspätet am Zielort an, leisten die meisten Reisegepäckversicherungen eine Soforthilfe. Mit diesen Finanzmitteln können die wichtigen Dinge des persönlichen Bedarfs kurzfristig neu angeschafft werden. Der Geschäftsreisende kann sich in so einer Situation auf Kosten der Versicherung neu einkleiden. Auch Kosten für die Wiederbeschaffung von Ausweisdokumenten werden von dem Versicherer übernommen. Des Weiteren leistet die Reisegepäckversicherung für Geschäftsreisen auch bei einer Beschädigung durch selbstverschuldete Unfälle sowie bei Elementarereignissen wie Blitzschlag, Explosionen, Sturm, Überschwemmung und anderen Fälle von höherer Gewalt.

Privatversicherte genießen in der Regel mehr Service und bessere Leistungen als gesetzlich Versicherte. Nichtdestotrotz sollten privatversicherte einen Blick auf die Vertragsbedingungen werfen, denn die Tarife sind unterschiedlich und bieten verschiedene Leistungen. So ist in manchen Tarifen ein weltweiter Versicherungsschutz integriert, für andere lohnt sich ein zusätzlicher Abschluss einer Auslandskrankenversicherung.

In Kürze

  • Auf Geschäftsreisen begeben sich Mitarbeiter, die im Auftrag des Unternehmens in einem Ort außerhalb des Dienstortes Ihrer Arbeit nachgehen. Meist handelt es sich dabei um Reisen in andere Städte oder ins Ausland, wo man sich mit wichtigen Kunden oder Partnern trifft.
  •  Während der Reise ist man innerhalb von Deutschland über die gesetzliche Krankenkasse versichert, außerhalb Deutschlands gelten jedoch andere Regeln. Um maximal versichert zu bleiben empfiehlt sich eine Auslandskrankenversicherung abzuschließen. Dabei ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet seine Mitarbeiter zu schützen.
  • Die Auslandskrankenversicherung kann für einzelne Reisen, als Einzelversicherung gebucht werden oder für alle Reise während des Jahres, als Jahresversicherung. Zudem empfiehlt es sich eine Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung abzuschließen.

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