Hilft eine Reiserücktrittsversicherung bei Krankheit?
Die Reiserücktrittversicherung bewahrt Sie vor hohen Stornierungskosten, sollten Sie eine Reise kurzfristig und unerwartet absagen müssen. Bei kurzfristiger Stornierung stellt der Reiseveranstalter oder die Fluggesellschaft dem Reisenden immer anteilige Kosten in Rechnung, die so hoch wie der volle Reisepreis sein können. Für diese Fälle ist die Reiserrücktrittsversicherung gedacht. Sind Sie gezwungen unerwartet und kurzfristig eine Reise zu stornieren, übernimmt die Reiserücktrittsversicherung alle anfallenden Stornogebühren für Sie.
Allerdings ist nicht jeder Reiserücktrittsgrund auch aus Sicht der Versicherung ein legitimer Grund eine Reise nicht anzutreten. Es gibt versicherte und unversicherte Gründe. Außerdem darf der Grund nicht vorhersehbar gewesen oder absichtlich bzw. fahrlässig herbeigeführt worden sein.
Vorteile einer Reiserücktrittsversicherung
- Übernahme von Stornierungs- und Umbuchungskosten
- Für private und geschäftliche Reisen
- 24-h-Notfall-Hotline, Assistance-Service und Ombudsmann
- Versicherung online abschließbar
- Voraussetzung: Wohnsitz in Deutschland
Leistungen, Fristen und Bedingungen
Wie bereits erwähnt, sind nicht alle Gründe automatisch auch versicherte Gründe eine Reise nicht anzutreten. Die Versicherungen behalten sich stets das Recht vor, anfallende Stornierungsgebühren nicht zu zahlen. Um solche Missverständnisse zu vermeiden, ist es äußerst wichtig bereits im Vorfeld und vor allem vor Vertragsabschluss sich die Versicherungsbedingungen genauestens anzuschauen.
Da es öfters zu Versicherungsmissbrauch kommt und sich die Versicherungen davor möglichst schützen wollen, werden lediglich unvorhersehbare Schadensfälle entschädigt. Der Eintritt des Versicherungsfalls darf weder bei der Buchung der Reise noch beim Abschluss der Versicherung absehbar gewesen sein.
Eine Reiserücktrittsversicherung muss meistens spätestens 30 Tage vor Reisebeginn abgeschlossen werden, manche Versicherer lassen auch eine Buchung noch 24 Tage vor Reisebeginn zu. Bei Last-Minute-Reisen gibt es Sonderregelungen. Hier ist ein Abschluss der Reiserücktrittsversicherung je nach Versicherungsunternehmen noch bis zu drei Tagen nach Buchung, in den meisten Fällen aber am Buchungstag direkt, noch möglich.
Reiserücktrittsgründe
Bei den Rücktrittsgründen wird außerdem zwischen „persönlichen“ und „äußeren“ Gründen unterschieden. Persönliche Gründe können zum Beispiel ein Unfall, Verletzungen, schwere und unerwartete Krankheiten oder eine unerwartete Schwangerschaft sein. Aber auch Ereignisse wie ein Arbeitsplatzwechsel oder gar der Verlust des Arbeitsplatzes und die Nichtversetzung eines Schülers gelten für die meisten Versicherer als bewilligte Reiserücktrittsgründe.
Bei den Gründen, die das Wohlbefinden eines Menschen betreffen, betrachten die Versicherungskonzerne nicht nur die Situation des Policeninhabers, sondern auch einen sogenannten „Kreis von Risikopersonen“. Dazu zählen in der Regel direkte Verwandte des Versicherungsnehmers wie zum Beispiel die Kinder, Eltern und Geschwister, aber auch Ehe- oder Lebenspartner. Einige Versicherungskonzerne erkennen sogar Hunde als eine Risikoperson an.
Als äußere Gründe werden die Gründe bezeichnet, bei denen es sich nicht um das leibliche Wohl eines Menschen handelt, sondern um Eigentum. Das können zum Beispiel erhebliche Schäden am Vermögen, Verkehrsmittelverspätungen oder Naturkatastrophen am Urlaubsort sein.
Zahlungsverweigerung, Gerichtsverhandlungen und Rechtsurteile
Leider sind die Versicherungen nicht immer so kulant, wie man es sich als Versicherungsnehmer wünscht. In der Vergangenheit kam es bereits öfter dazu, dass Kunden die Versicherungen verklagt haben, da diese nicht leisten wollten. Es gibt eine Reihe an Beispielen, an denen man sieht, dass die Versicherungsnehmer oftmals Recht bekommen, allerdings nicht immer. Nicht jede Gerichtsverhandlung führt zwangsläufig zum Erfolg.
Neben den akzeptierten Gründen, ist auch eine Vielzahl von nicht-anerkannten Gründen in den AGBs aufgelistet. Grundsätzlich lässt sich auch sagen, dass alles, was nicht in den Vertragsbedingungen explizit als Abbruchgrund deklariert ist, nicht als Rücktrittsgrund gilt.
Kriege, kriegsähnliche Ereignisse und Bürgerkriege sind allgemein aus den Rücktrittsgründen ausgeschlossen. In diesem Fall ist eine kostenlose Umbuchung möglich, sollte nach der Buchung eine Reisewarnung durch das Auswärtige Amt ausgesprochen werden. Eine Stornierung ist aber nicht möglich bzw. hängt von der Kulanz des jeweiligen Reiseveranstalters ab.
Hinzu kommt, dass die Versicherungen von der Zahlungspflicht befreit sind, wenn nachweisbar ist, dass der Abbruchgrund absichtlich herbeigeführt wurde oder aus einer grob fahrlässigen Handlung resultiert. In diesem Fall liegt die Entscheidungsgewalt bei der Versicherung, ob Zahlungen erbracht werden oder nicht.
Ein weiterer ausschlaggebender und entscheidender Punkt ist, dass bei Vertragsabschluss anzugeben ist, falls die offensichtliche Gefahr besteht, dass ein Versicherungsfall eintritt. Zwar kann es dann dazu kommen, dass die Versicherung den Vertragsabschluss verweigert, aber es steht Ihnen dann immer noch frei, sich an eine andere Versicherungsgesellschaft zu wenden. Geben Sie den Risikofaktor nicht an und es kommt tatsächlich zum Schadensfall, müssen Sie damit rechnen, dass die Entschädigung Ihnen verwehrt bleibt.
Warum kann eine Auszahlung noch verweigert werden?
Auch andere Gründe können zu einer Zahlungsverweigerung seitens des Versicherers führen.
Daher sollte man insbesondere bei Reiserücktrittsversicherungen sehr vorsichtig sein und die Allgemeinen Geschäfts- bzw. Vertragsbedingungen äußerst genau durchlesen, um eine mögliche Pleite zu vermeiden. Sollten Sie aus einem nichtversicherten Grund eine Reise nicht antreten, bleiben Sie auf allen anfallenden Kosten sitzen.
Neben den akzeptierten Gründen, ist auch eine Vielzahl von nicht-anerkannten Gründen in den AGBs aufgelistet. Grundsätzlich lässt sich auch sagen, dass alles, was nicht in den Vertragsbedingungen explizit als Abbruchgrund deklariert ist, nicht als Rücktrittsgrund gilt.
Kriege, kriegsähnliche Ereignisse und Bürgerkriege sind allgemein aus den Rücktrittsgründen ausgeschlossen. In diesem Fall ist eine kostenlose Umbuchung möglich, sollte nach der Buchung eine Reisewarnung durch das Auswärtige Amt ausgesprochen werden. Eine Stornierung ist aber nicht möglich bzw. hängt von der Kulanz des jeweiligen Reiseveranstalters ab.
Hinzu kommt, dass die Versicherungen von der Zahlungspflicht befreit sind, wenn nachweisbar ist, dass der Abbruchgrund absichtlich herbeigeführt wurde oder aus einer grob fahrlässigen Handlung resultiert. In diesem Fall liegt die Entscheidungsgewalt bei der Versicherung, ob Zahlungen erbracht werden oder nicht.
Ein weiterer ausschlaggebender und entscheidender Punkt ist, dass bei Vertragsabschluss anzugeben ist, falls die offensichtliche Gefahr besteht, dass ein Versicherungsfall eintritt. Zwar kann es dann dazu kommen, dass die Versicherung den Vertragsabschluss verweigert, aber es steht Ihnen dann immer noch frei, sich an eine andere Versicherungsgesellschaft zu wenden. Geben Sie den Risikofaktor nicht an und es kommt tatsächlich zum Schadensfall, müssen Sie damit rechnen, dass die Entschädigung Ihnen verwehrt bleibt.
Fazit
Vor allem bei teuren und lange im Voraus geplanten Reisen ist es sinnvoll sich rechtzeitig abzusichern, um sich im Schadensfall wenigstens die Stornierungskosten zu sparen.
Wie komme ich zu meiner Versicherung?
Diese Versicherungen können Sie abschließen:
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