Hilft eine Reiserücktrittsversicherung bei Krankheit?

Die Reiserücktrittversicherung bewahrt Sie vor hohen Stornierungskosten, sollten Sie eine Reise kurzfristig und unerwartet absagen müssen. Bei kurzfristiger Stornierung stellt der Reiseveranstalter oder die Fluggesellschaft dem Reisenden immer anteilige Kosten in Rechnung, die so hoch wie der volle Reisepreis sein können. Für diese Fälle ist die Reiserrücktrittsversicherung gedacht. Sind Sie gezwungen unerwartet und kurzfristig eine Reise zu stornieren, übernimmt die Reiserücktrittsversicherung alle anfallenden Stornogebühren für Sie.

Allerdings ist nicht jeder Reiserücktrittsgrund auch aus Sicht der Versicherung ein legitimer Grund eine Reise nicht anzutreten. Es gibt versicherte und unversicherte Gründe. Außerdem darf der Grund nicht vorhersehbar gewesen oder absichtlich bzw. fahrlässig herbeigeführt worden sein.

Geld Sparen und Vergleichen

Vorteile einer Reiserücktrittsversicherung

  1. Übernahme von Stornierungs- und Umbuchungskosten
  2. Für private und geschäftliche Reisen
  3. 24-h-Notfall-Hotline, Assistance-Service und Ombuds­mann
  4. Versicherung online abschließbar
  5. Voraussetzung: Wohnsitz in Deutschland

Leistungen, Fristen und Bedingungen

Wie bereits erwähnt, sind nicht alle Gründe automatisch auch versicherte Gründe eine Reise nicht anzutreten. Die Versicherungen behalten sich stets das Recht vor, anfallende Stornierungsgebühren nicht zu zahlen. Um solche Missverständnisse zu vermeiden, ist es äußerst wichtig bereits im Vorfeld und vor allem vor Vertragsabschluss sich die Versicherungsbedingungen genauestens anzuschauen.

Da es öfters zu Versicherungsmissbrauch kommt und sich die Versicherungen davor möglichst schützen wollen, werden lediglich unvorhersehbare Schadensfälle entschädigt. Der Eintritt des Versicherungsfalls darf weder bei der Buchung der Reise noch beim Abschluss der Versicherung absehbar gewesen sein.

Eine Reiserücktrittsversicherung muss meistens spätestens 30 Tage vor Reisebeginn abgeschlossen werden, manche Versicherer lassen auch eine Buchung noch 24 Tage vor Reisebeginn zu. Bei Last-Minute-Reisen gibt es Sonderregelungen. Hier ist ein Abschluss der Reiserücktrittsversicherung je nach Versicherungsunternehmen noch bis zu drei Tagen nach Buchung, in den meisten Fällen aber am Buchungstag direkt, noch möglich.

Reiserücktrittsversicherung bei Krankheit

Reiserücktrittsgründe

Bei den Rücktrittsgründen wird außerdem zwischen „persönlichen“ und „äußeren“ Gründen unterschieden. Persönliche Gründe können zum Beispiel ein Unfall, Verletzungen, schwere und unerwartete Krankheiten oder eine unerwartete Schwangerschaft sein. Aber auch Ereignisse wie ein Arbeitsplatzwechsel oder gar der Verlust des Arbeitsplatzes und die Nichtversetzung eines Schülers gelten für die meisten Versicherer als bewilligte Reiserücktrittsgründe.

Bei den Gründen, die das Wohlbefinden eines Menschen betreffen, betrachten die Versicherungskonzerne nicht nur die Situation des Policeninhabers, sondern auch einen sogenannten „Kreis von Risikopersonen“. Dazu zählen in der Regel direkte Verwandte des Versicherungsnehmers wie zum Beispiel die Kinder, Eltern und Geschwister, aber auch Ehe- oder Lebenspartner. Einige Versicherungskonzerne erkennen sogar Hunde als eine Risikoperson an.

Als äußere Gründe werden die Gründe bezeichnet, bei denen es sich nicht um das leibliche Wohl eines Menschen handelt, sondern um Eigentum. Das können zum Beispiel erhebliche Schäden am Vermögen, Verkehrsmittelverspätungen oder Naturkatastrophen am Urlaubsort sein.

Zahlungsverweigerung, Gerichtsverhandlungen und Rechtsurteile

Leider sind die Versicherungen nicht immer so kulant, wie man es sich als Versicherungsnehmer wünscht. In der Vergangenheit kam es bereits öfter dazu, dass Kunden die Versicherungen verklagt haben, da diese nicht leisten wollten. Es gibt eine Reihe an Beispielen, an denen man sieht, dass die Versicherungsnehmer oftmals Recht bekommen, allerdings nicht immer. Nicht jede Gerichtsverhandlung führt zwangsläufig zum Erfolg.

Vor der Reisebuchung holte sich eine am chronischen Rheuma leidende Frau die Bestätigung vom Arzt, dass sie reisefähig ist. Kurz vor der Abreise und vollkommen unerwartet trat dann aber ein schwerer Rheumaanfall auf und die Frau musste ins Krankenhaus, was eine Stornierung der Reise unumgänglich machte. Da es sich hierbei um eine chronische Erkrankung handelte, wollte die Versicherung die Stornierungsgebühren nicht tragen. Die Frau ging vor Gericht und bekam Recht. Da die Verschlechterung der Erkrankung unvorhersehbar und unerwartet eingetroffen ist, wird diese einer Neuerkrankung gleichgestellt, daher liegt ein Versicherungsfall vor und die Versicherung wurde zur Zahlung verpflichtet.
Ein Paar buchte zwei separate Kreuzfahrten, die in etwa zwei Monate auseinanderlagen. Für beide Reisen wurde eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen. Nach der ersten Kreuzfahrt verspürte die Frau Schmerzen in den Beinvenen und begab sich diesbezüglich in ärztliche Behandlung. Da der Arzt eine Thrombosegefahr diagnostizierte und mit der zweiten Reise ein Langstreckenflug einherging und, riet er ihr von der Reise ab. Das Paar befolge den Rat, stornierte die Reise und verlange von der Versicherung die Stornogebühren. Diese weigerte sich zu zahlen, da die Frau bereits vor zehn Jahren an Krampfadern litt und sich einer Venenoperation unterzogen hatte. Das Gericht gab auch in diesem Fall der Frau Recht, da bei Buchung der Reise nicht mit dem Eintreten einer Thrombosegefahr während des Fluges zu rechnen war.
Eine Frau, die seit einigen Jahren unter einer chronischen Bronchitis litt, buchte eine Reise und sicherte sich gegen einen möglichen Reiserücktritt mit einer Versicherung ab. Kurz vor Abreise verschlechterte sich ihr Gesundheitszustand und sie war gezwungen die Reise zu stornieren. Die Stornierungskosten forderte sie dann von der Versicherung ein, die aber weigerte sich zu zahlen und bekam Recht! Laut dem Gericht muss eine Person, die unter chronischer Bronchitis leide immer mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes rechnen.
Da seine alkoholkranke Frau rückfällig geworden war, konnte ein Mann seine geplante Reise nicht antreten. Mit der Begründing, dass die Krankheit nicht unerwartet sei, weigerte sich die Versicherung für die Stornierungskosten aufzukommen. Und die Versicherung bekam recht: Das Gericht wies die Klage zurück, da man bei trockenen Alkoholikern immer mit einem Rückfall rechnen muss. Daher ist ein Rückfall kein unerwartetes Ereignis, was aber eine der Versicherungsbedingungen ist.
Ein Ehepaar, welches bereits von der Schwangerschaft der Frau wusste, hat eine Reise gebucht. Mit dem unauffälligen und guten Verlauf der Schwangerschaft war auch nicht mit Komplikationen zu rechnen. Diese traten dann aber doch ein und die Gynäkologin riet dazu, die Reise zu stornieren. Diesen Rat befolgte das Paar und reichte die Stornierungskosten bei der Reiserücktrittsversicherung ein. Diese aber weigerte sich zu zahlen. Das Ehepaar ging vor Gericht und bekam Recht: Die Schwangerschaft war zwar bei der Buchung bereits bekannt, verlief aber so gut, dass mit Komplikationen nicht zu rechnen war. Erst nach der Buchung kam es zu einem Zustand, der als unerwartete und schwere Erkrankung angesehen werden kann.
Auch andere Gründe können zu einer Zahlungsverweigerung seitens des Versicherers führen. Daher sollte man insbesondere bei Reiserücktrittsversicherungen sehr vorsichtig sein und die Allgemeinen Geschäfts- bzw. Vertragsbedingungen äußerst genau durchlesen, um eine mögliche Pleite zu vermeiden. Sollten Sie aus einem nichtversicherten Grund eine Reise nicht antreten, bleiben Sie auf allen anfallenden Kosten sitzen.

Neben den akzeptierten Gründen, ist auch eine Vielzahl von nicht-anerkannten Gründen in den AGBs aufgelistet. Grundsätzlich lässt sich auch sagen, dass alles, was nicht in den Vertragsbedingungen explizit als Abbruchgrund deklariert ist, nicht als Rücktrittsgrund gilt.

Kriege, kriegsähnliche Ereignisse und Bürgerkriege sind allgemein aus den Rücktrittsgründen ausgeschlossen. In diesem Fall ist eine kostenlose Umbuchung möglich, sollte nach der Buchung eine Reisewarnung durch das Auswärtige Amt ausgesprochen werden. Eine Stornierung ist aber nicht möglich bzw. hängt von der Kulanz des jeweiligen Reiseveranstalters ab.

Hinzu kommt, dass die Versicherungen von der Zahlungspflicht befreit sind, wenn nachweisbar ist, dass der Abbruchgrund absichtlich herbeigeführt wurde oder aus einer grob fahrlässigen Handlung resultiert. In diesem Fall liegt die Entscheidungsgewalt bei der Versicherung, ob Zahlungen erbracht werden oder nicht.

Ein weiterer ausschlaggebender und entscheidender Punkt ist, dass bei Vertragsabschluss anzugeben ist, falls die offensichtliche Gefahr besteht, dass ein Versicherungsfall eintritt. Zwar kann es dann dazu kommen, dass die Versicherung den Vertragsabschluss verweigert, aber es steht Ihnen dann immer noch frei, sich an eine andere Versicherungsgesellschaft zu wenden. Geben Sie den Risikofaktor nicht an und es kommt tatsächlich zum Schadensfall, müssen Sie damit rechnen, dass die Entschädigung Ihnen verwehrt bleibt.

Warum kann eine Auszahlung noch verweigert werden?

Auch andere Gründe können zu einer Zahlungsverweigerung seitens des Versicherers führen.
Daher sollte man insbesondere bei Reiserücktrittsversicherungen sehr vorsichtig sein und die Allgemeinen Geschäfts- bzw. Vertragsbedingungen äußerst genau durchlesen, um eine mögliche Pleite zu vermeiden. Sollten Sie aus einem nichtversicherten Grund eine Reise nicht antreten, bleiben Sie auf allen anfallenden Kosten sitzen.

Neben den akzeptierten Gründen, ist auch eine Vielzahl von nicht-anerkannten Gründen in den AGBs aufgelistet. Grundsätzlich lässt sich auch sagen, dass alles, was nicht in den Vertragsbedingungen explizit als Abbruchgrund deklariert ist, nicht als Rücktrittsgrund gilt.

Kriege, kriegsähnliche Ereignisse und Bürgerkriege sind allgemein aus den Reiserücktrittsversicherung bei KrankheitRücktrittsgründen ausgeschlossen. In diesem Fall ist eine kostenlose Umbuchung möglich, sollte nach der Buchung eine Reisewarnung durch das Auswärtige Amt ausgesprochen werden. Eine Stornierung ist aber nicht möglich bzw. hängt von der Kulanz des jeweiligen Reiseveranstalters ab.

Hinzu kommt, dass die Versicherungen von der Zahlungspflicht befreit sind, wenn nachweisbar ist, dass der Abbruchgrund absichtlich herbeigeführt wurde oder aus einer grob fahrlässigen Handlung resultiert. In diesem Fall liegt die Entscheidungsgewalt bei der Versicherung, ob Zahlungen erbracht werden oder nicht.

Ein weiterer ausschlaggebender und entscheidender Punkt ist, dass bei Vertragsabschluss anzugeben ist, falls die offensichtliche Gefahr besteht, dass ein Versicherungsfall eintritt. Zwar kann es dann dazu kommen, dass die Versicherung den Vertragsabschluss verweigert, aber es steht Ihnen dann immer noch frei, sich an eine andere Versicherungsgesellschaft zu wenden. Geben Sie den Risikofaktor nicht an und es kommt tatsächlich zum Schadensfall, müssen Sie damit rechnen, dass die Entschädigung Ihnen verwehrt bleibt.

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Fazit

Bei Reiserücktrittsversicherungen hängt die Tarifprämie immer vom Reisewert ab, da vom Reisewert auch die Stornierungsgebühren abhängen. Im Vergleich zu den möglichen Stornierungskosten, ist die Reiseabbruchversicherung aber fast schon geschenkt. Wenn man bedenkt, dass eine kurzfristige Stornierung einer Reise mit dem Reisewert von 1.000 Euro sieben Tage vor Abreise circa 500 bis 700 Euro (50-70 % des Reisewertes) kosten kann, ist sogar der Testsieger mit 42 Euro sehr günstig.

Vor allem bei teuren und lange im Voraus geplanten Reisen ist es sinnvoll sich rechtzeitig abzusichern, um sich im Schadensfall wenigstens die Stornierungskosten zu sparen.

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